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Fast nur Pflichten

Dass die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hannover nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte beinhaltet, können Sie hier selbst nachlesen.

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hannover

§ 1 Organisation und Aufgaben

  1. Die Freiwillige Feuerwehr Hannover ist eine Einrichtung der Landeshauptstadt Hannover. Sie besteht aus den Ortsfeuerwehren Ahlem, Anderten, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Buchholz, Davenstedt, Kirchrode, Limmer, Linden, Misburg, Ricklingen, Stöcken, Vinnhorst, Wettbergen, Wülfel und Wülferode.
  2. Die Freiwillige Feuerwehr ist Bestandteil der Feuerwehr Hannover. Sie erfüllt gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr die der Landeshauptstadt Hannover nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetzes obliegenden Aufgaben. Sie ist eigenständig organisiert, untersteht jedoch im Einsatzfall dem Leiter der Berufsfeuerwehr, der auch die Aufgaben des Kreisbrandmeisters wahrnimmt.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Landeshauptstadt Hannover erlassene "Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr" zu beachten.
  2. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister wird im Verhinderungsfall in allen Dienstangelegenheiten durch zwei stellvertretende Stadtbrandmeisterinnen oder Stadtbrandmeister vertreten.
  3. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister oder als stellvertretende Ortsbrandmeisterin / stellvertretender Ortsbrandmeister zurückgelegt haben.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehren

  1. Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Landeshauptstadt Hannover erlassene "Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr" zu beachten.
  2. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

  1. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr die für die Feuerwehrbereitschaft und die Fachgruppen erforderlichen Führerinnen oder Führer.
  2. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp. Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

§ 5 Stadtfeuerwehrkommando

  1. Das Stadtfeuerwehrkommando besteht aus
    • der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leiter und
    • den zwei stellvertretenden Stadtbrandmeisterinnen oder Stadtbrandmeistern,
    • den Ortsbrandmeisterinnen oder den Ortsbrandmeistern,
    • der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
    • der Schirrmeisterin oder dem Schirrmeister
    • der Stadtausbildungsleiterin oder dem Stadtausbildungsleiter
    • der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover als Beisitzerin oder Beisitzer kraft Amtes.
  2. Das Stadtfeuerwehrkommando kann auf Vorschlag der Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters als weitere Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auch die Trägerinnen oder Träger bestimmter Funktionen auf bestimmte Zeit als weitere Beisitzer aufnehmen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister kann jedes aktive Mitglied im Einzelfall zu einer Sitzung des Stadtfeuerwehrkommandos hinzuziehen.
  3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die Schirrmeisterin oder der Schirrmeister und die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Stadtjugendfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover werden nach Zustimmung des Stadtfeuerwehrkommandos von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister aus den Reihen der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Das gleiche gilt für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der vorgenannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.
  4. Beschlüsse des Stadtfeuerwehrkommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Stadtfeuerwehrkommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Das Stadtfeuerwehrkommando unterstützt die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister bei seinen Dienstobliegenheiten und beschließt in den Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung zur Beschlussfassung übertragen sind. Im übrigen obliegen dem Stadtfeuerwehrkommando im Rahmen der Unterstützung der Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters die in der Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr aufgeführten Aufgaben.
  6. Das Stadtfeuerwehrkommando wird von der Stadtbrandmeisterin oder vom Stadtbrandmeister bei Bedarf einberufen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister hat das Stadtfeurwehrkommando einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes von mehr als der Hälfte der Beisitzerinnen oder Beisitzer oder dem zuständigen Dezernenten verlangt wird.
  7. Über jede Sitzung des Kommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amtsleiter der Feuerwehr unverzüglich zuzuleiten.

§ 6 Geschäftsführendes Stadtfeuerwehrkommando

  1. Das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando besteht aus der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister, seinen Stellvertreterinnen oder seinen Stellvertretern, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Schirrmeisterin oder dem Schirrmeister (gleichzeitig Sicherheitsbeauftragte(r)). Das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando nimmt die ihm in dieser Satzung im einzelnen zugewiesenen Aufgaben wahr.
  2. Das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando ist beschlussfähig, wenn die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister oder eine seiner Stellvertreterinnen oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. §5 Abs. 7 gilt entsprechend.
  3. Das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando kann einzelne seiner Mitglieder für den Einzelfall oder generell bis auf Widerruf durch die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister mit der Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.

§ 7 Ortsfeuerwehrkommando

  1. Das Ortsfeuerwehrkommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es besteht aus der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiter, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Kassenwartin oder dem Kassenwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart (zugleich Sicherheitsbeauftragte(r) für die Ortsfeuerwehr) und der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerin oder Beisitzer. Für je zehn angefangene aktive Mitglieder kann auf Beschluss des Ortsfeuerwehrkommandos eine weitere Beisitzerin oder ein weiterer Beisitzer von der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr gewählt werden. Das Ortsfeuerwehrkommando kann auf Vorschlag der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters auch die Träger bestimmter Funktionen (z.B. Leiterin oder Leiter des Feuerwehrmusik- bzw. -spielmannszuges) aufnehmen.
  2. Beschlüsse des Ortsfeuerwehrkommandos werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsfeuerwehrkommandos gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Ortsfeuerwehrkommando ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Das Ortsfeuerwehrkommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister bei Bedarf zu einer Sitzung einberufen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat das Ortsfeuerwehrkommando einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister oder mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ortsfeuerwehrkommandos oder vom zuständigen Dezernenten verlangt wird. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter können an allen Sitzungen des Ortsfeuerwehrkommandos mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Über jede Sitzung des Ortsfeuerwehrkommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister binnen zwei Wochen nach dem Tage der Sitzung zuzuleiten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Ortsfeuerwehren treten zu Mitgliederversammlungen zusammen. Die Mitgliederversammlung beschließt in den in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten der Ortsfeuerwehren, soweit dafür nicht anderweitige Zuständigkeiten gegeben sind. Insbesondere obliegen ihr die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht) der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und die Überwachung der Dienstbeteiligung.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister in der Regel monatlich einmal, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Im ersten Quartal eines Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von einem Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr, von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister oder von dem zuständigen Dezernenten verlangt wird. An den Mitgliederversammlungen können jedes aktive Mitglied sowie jedes Mitglied der Altersabteilung sowie die Ehrenmitglieder und fördernden Mitglieder der Ortsfeuerwehr teilnehmen.
  3. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung allen aktiven Mitgliedern bekannt zugeben, wenn die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden soll oder wenn auf einer Versammlung eine Wahl oder Anhörung zu einem Ausschluss stattfinden soll oder wenn sonst ein außergewöhnliches Thema behandelt werden soll. Im übrigen ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedes, sich über Ort und Zeit der Versammlung anhand des Aushanges im Feuerwehrhaus zu unterrichten.
  4. Sieht die Tagesordnung eine oder mehrere Wahlen vor, so muss sie ausdrücklich jede Funktion angeben, die durch die Wahl besetzt werden soll. Die Anhörung zum Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines gesonderten Tagesordnungspunktes.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) anwesend ist. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Andere Mitglieder haben beratende Stimme.
  7. Es wird offen abgestimmt, wenn kein anwesendes aktives Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt. In Personalangelegenheiten wird stets schriftlich abgestimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja und nein lautenden Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister einzuladen. Sie haben jedoch nur in der Ortsfeuerwehr Stimmrecht, der sie angehören. Im übrigen haben sie beratende Stimme. Gegen Beschlüsse, die wesentliche Interessen der Feuerwehr verletzen, haben die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister ein Einspruchsrecht. Der Einspruch kann mündlich in der Versammlung eingelegt werden oder binnen zehn Tagen, nachdem die Niederschrift bei der Stadtbrandmeisterin oder beim Stadtbrandmeister eingegangen ist (Abs. 9), der Ortsfeuerwehr zu Händen der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters schriftlich bekannt gegeben werden. Die Angelegenheit ist dann in einer Kommandositzung zu beraten und zu entscheiden.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister binnen zwei Wochen nach dem Tage der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 9 Verfahren bei Vorschlägen zur Besetzung von Funktionen

  1. Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des beschlussfähigen Gremiums erhält.
  2. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.
  3. Über den dem Rat der Stadt gemäß §13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß §13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht ereicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 10 Aktive Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können für den Einsatzdienst taugliche Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Hannover werden, die das 16., aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben; die Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.
  2. Aufnahmegesuche sind über die Ortsfeuerwehren an den Stadtbrandmeister zu richten. Eine aktive Mitgliedschaft kann grundsätzlich nur in der örtlich zuständigen Ortsfeuerwehr erworben werden. In Einzelfällen kann die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister eine hiervon abweichende Regelung treffen. Es wird ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers gefordert. Die Kosten trägt die Landeshauptstadt Hannover.
  3. Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers entscheidet das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando nach Stellungnahme des Ortsfeuerwehrkommandos.
  4. Aufgenommene Bewerberinnen oder Bewerber werden durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister auf eine Probedienstzeit von einem Jahr als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter verpflichtet. Dabei wird ihnen das von der Stadtbrandmeisterin oder vom Stadtbrandmeister unterzeichnete Aufnahmeschreiben ausgehändigt.
  5. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten beschließt das Ortsfeuerwehrkommando über die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes. Bei der endgültigen Aufnahme hat das neue Mitglied folgende schriftliche Erklärung abzugeben: "Ich verspreche, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten."
  6. Im Falle des Zuzuges wird eine Bewerberin oder ein Bewerber, der nachweislich der Freiwilligen Feuerwehr seines früheren Wohnortes als aktives Mitglied angehört hat, von der Ableistung einer Probedienstzeit befreit; die geleisteten Dienstzeiten und der erworbene Dienstgrad werden anerkannt. Das gleiche gilt für erfolgreich absolvierte Lehrgänge, wenn sie gleichwertig sind.
  7. Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in anderen Bundesländern, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgeben, können mit dem Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden, der ihrer Ausbildung und Dienstzeit entspricht.
  8. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Hannover soll das Feuerwehrmitglied in die örtlich zuständige Ortsfeuerwehr eintreten. Über Ausnahmen entscheidet das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando nach Anhörung der beiden beteiligten Ortsbrandmeister. Das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando beschließt, in welcher Ortsfeuerwehr der Betroffene Mitglied ist.

§ 11 Mitglieder der Jugendabteilungen

  1. Die Ortsfeuerwehren unterhalten Jugendabteilungen. Ihnen können Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beitreten.
  2. Die Vorschriften über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern in die Freiwillige Feuerwehr gelten sinngemäß für die Aufnahme von Bewerbern in die Jugendabteilungen.

§ 12 Mitglieder der Altersabteilung

  1. Aktive Mitglieder sind von der Stadtbrandmeisterin oder vom Stadtbrandmeister in die Altersabteilung zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben oder für den Einsatzdienst nicht mehr gesundheitlich geeignet sind. Sie können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortsfeuerwehrkommandos vom Geschäftsführenden Stadtfeuerwehrkommando in die Altersabteilung versetzt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung Feuerwehrmusik

  1. In der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover werden Musikzüge und Spielmannszüge unterhalten. Die Aufstellung neuer Musikzüge oder Spielmannszüge bedarf eines Vorschlags des Stadtfeuerwehrkommandos und der Zustimmung des Verwaltungsausschusses der Landeshauptstadt Hannover.
  2. Die Leiterinnen oder Leiter der Musikzüge und Spielmannszüge werden von der Stadtbrandmeisterin oder vom Stadtbrandmeister auf Vorschlag der betreffenden Musikformation und der zuständigen Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister ernannt. Vor der Ernennung der Leiterin oder des Leiters einer Musikformation, die nicht ortsfeuerwehrgebunden ist, hört die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando an. Die Ernennung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren.
  3. Die Leiterinnen oder Leiter der Musikzüge und der Spielmannszüge sind hinsichtlich des Musikdienstes Vorgesetzte der Mitglieder der jeweiligen Musikformation. Die Vorgesetztenstellung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters gemäß § 3 Abs. 1 und der Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters gemäß § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.
  4. Die Mitgliedschaft in der Abteilung "Feuerwehrmusik" ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerberinnen und Bewerber werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Landeshauptstadt Hannover haben. Die Mitglieder dieser Abteilung leisten keinen Einsatzdienst.
  5. Die Vorschriften über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern in die Freiwillige Feuerwehr gelten sinngemäß für die Aufnahme von Bewerbern in die Musik- und Spielmannszüge.

§ 14 Innere Organisation

  1. Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und / oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 15 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besondere Verdienste um die Freiwillige Feuerwehr erworben haben, können auf Beschluss des Stadtfeuerwehrkommandos zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Hannover ernannt werden.
  2. Personen, die sich besondere Verdienst um eine Ortsfeuerwehr erworben haben, können auf Beschluss des Ortsfeuerwehrkommandos und nach Zustimmung des Geschäftsführenden Stadtfeuerwehrkommandos zu Ehrenmitgliedern der Ortsfeuerwehr ernannt werden.
  3. Jedes Ehrenmitglied erhält eine von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister unterschriebene Urkunde. In Fällen nach Abs. 2 unterschreibt neben der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister auch die zuständige Ortsbrandmeisterin oder der zuständige Ortsbrandmeister.

§ 16 Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können auf Antrag in den einzelnen Ortsfeuerwehren durch das Ortsfeuerwehrkommando aufgenommen werden. Das Geschäftsführende Kommando kann gegen die Aufnahme Einspruch erheben, wenn sie den Interessen der gesamten Feuerwehr zuwiderläuft.

§ 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich. Entschädigungen werden gewährt nur nach Maßgabe des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes und der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover.
  2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortsfeuerwehrkommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.
  3. Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeachtet der ihnen gemäß §323c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.
  4. Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.
  5. Jedes Mitglied hat die von der Stadt gestellten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Es hat bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken sowie Geräten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes und dienstlicher Veranstaltungen nicht getragen werden.
  6. Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren genau zu beachten. Unfälle im Dienst müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Ereignisses über die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister an die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister gemeldet werden; dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. Unfälle mit tödlichem Ausgang sind der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sofort zu melden. Gleichzeitig ist eine Meldung an den Amtsleiter der Feuerwehr zu erstatten.
  7. Sachschäden an dem privaten Eigentum der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die in Ausübung des Feuerwehrdienstes entstanden sind, sind über die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister der Verwaltung der Feuerwehr anzuzeigen.

§ 18 Verleihung von Dienstgraden

  1. Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen und über Dienstgrade und Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden. Sie werden durch die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister vollzogen.
  2. Die Verleihung eines Dienstgrades wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

§ 19 Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr

  1. Im übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nach der Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr, die der Oberbürgermeister erlässt.

§ 20 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, durch
    1. Austrittserklärung,
    2. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit,
    3. Ausschluss,
    4. Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,
    5. Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in der Landeshauptstadt Hannover bei aktiven Mitgliedern,
    6. grundloses Fernbleiben vom Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsdienst über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten sowie
    7. bei Feuerwehrfrau-Anwärterinnen oder Feuerwehrmann-Anwärtern durch Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des Grundausbildungslehrganges innerhalb der auf zwei Jahre verlängerten Probezeit.
  2. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus
    1. mit der Auflösung der Jugendabteilung,
    2. mit der nach der Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Monatsende erfolgen; der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen durch die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister mitzuteilen. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch den Amtsleiter der Feuerwehr schriftlich mitzuteilen.
  5. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
    1. wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,
    2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,
    3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
    4. das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,
    5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist
    6. die Entfernung eines Ehrenbeamten der Freiwilligen Feuerwehr aus dem Dienst aufgrund eines Disziplinarverfahrens
    7. Tätlichkeiten während des Einsatz- oder Ausbildungsdienstes sowie kameradschaftlicher Veranstaltungen.
  6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt das Stadtfeuerwehrkommando. Die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr, der das auszuschließende Mitglied angehört, ist vorher zu hören.
  7. Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Stadtbrandmeisterin oder vom Stadtbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.
  8. Ausgeschiedene Mitglieder haben innerhalb von vier Wochen Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie ihren Dienstausweis auf der Bekleidungskammer der Feuerwehr abzugeben.
  9. Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 8 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben kann die Landeshauptstadt Hannover den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.
  10. Auf Vorschlag der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters kann die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister der oder dem aus dem aktiven Dienst Ausscheidenden und in die Altersabteilung versetzten Mitglied das Recht zum Tragen der Dienstkleidung bei besonderen, mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Anlässen verleihen.

§ 21 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Hannover in Kraft.
  2. Zugleich tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover vom 23.04.1987 außer Kraft.